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Satzung für den
Kreisimkerverein Groß-Gerau
§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


der Verein führt den Namen
Kreisimkerverein Groß-Gerau
Er wurde im Jahr 1975 gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Gerau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kreisimkerverein Groß-Gerau beantragt die Eintragung ins
Vereinsregister und führt danach die Bezeichnung e. V. in seinem Namen.

§ 2

Vereinszweck

1) der Verein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch
das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene.
Die flächendeckende Verbreitung der Bienenvölker trägt maßgeblich zur
Bestäubung der Nutz- und Wildpflanzen bei.
Die Blütenbestäubung der Wild- und Nutzpflanzen durch Insekten,
insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Erhaltung und
den Wiederaufbau des Artenreichtums in der Pflanzenwelt; die Früchte- und
Samenbildung nach der Bestäubung sichert eine reichhaltige und
natürliche Vogelfütterung.

2) Der Kreisimkerverein Groß Gerau unterstützt seine Mitglieder durch Lehrund Vortragsveranstaltungen, durch Vorträge und Aussprachen bei
Vereinsversammlungen und von Imker zu Imker am Bienenstand, durch
Lehrbeauftragte des Landesverbandes u.a.
Der Kreisimkerverein Groß-Gerau arbeitet eng mit anderen Ortsvereinen
und Interessengruppen zusammen, z.B.: Obst- und Gartenbauverein, Bund
für Vogelschutz.
Der Imker, als Schützer der Honigbiene, leistet durch seine Tätigkeit einen
maßgeblichen Beitrag zum Schutze der Natur und der Landschaft.
Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Honigbiene der heimischen
Rasse Carnika (apis carnika melliffica) zu vermehren.

3) Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch
theoretische und praktische Schulung.

4) Durch öffentliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen ist der Bevölkerung,
insbesondere den örtlichen Schulklassen, die Bedeutung der
Bienenhaltung im Haushalt der Natur aufzuzeigen.

5) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Imkerbund ev.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Kreisimkerverein Groß-Gerau ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen aller Art dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werde. (Mitgliedschaft verpflichtet nicht
zur Bienenzucht und imkerlichen Tätigkeit)
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluß

Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ausschluß
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden
- wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
- wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat oder
die Vereinsinteressen schädigt.
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied von der
Einhaltung des Ausschlußverfahrens unter Angaben der Gründe Kenntnis zu
geben und ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs unter Fristsetzung von
einem Monat einzuräumen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe
der Ausschlußgründe bekanntzugeben. Gegen den Beschluß hat das Mitglied
das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats
schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in Ihrer nächsten Sitzung
mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist
endgültig und unanfechtbar.
Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der
Eileitung des Ausschlußverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Mitgliedsrechte.
Nach Beschluß erlöschen diese.

§5

Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

1) Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu
unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszwecks
hinzuwerfen (§2).

§ 6

Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§7

Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender (stellvertr. Vorsitzender)
Kassierer
Schriftführer
Wanderwart
und ggfs. weitere Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
2) Geschäfte über 3.000,--DM bedürfen der vorherigen Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung.

§8

Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgend Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Durchführung von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
6. Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.

§9

Beschlußfassung des Vorstandes
1) der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung einberufen werden. Die
Einladungsfrist von fünf Tagen ist einzuhalten.
2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3) Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.
4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5) Die Sitzung leitet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
6) Über den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen §12 (3) findet analog Anwendung.
§10

Die Mitgliederversammlung

Zu Beginn eines Jahres findet eine Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung statt.
Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
3. Wahl des Vorstandes;
4. Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr,
unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig;
5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes;
7. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe. Zur Einberufung ist die Zustimmung
von mehr als 30% der Mitglieder erforderlich.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angaben der
Tagesordnungspunkte eingeladen.

§ 11

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen Vertreter geleitet.
2) Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis Wahl des 1. Vorsitzenden ist
ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Wahl durchführt.
3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten
Mitglied beantragt wird.
4) Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Vertreter der Presse und Gäste zulassen.
5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 20% der Mitglieder
anwesend sind.
6) Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
8) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen
der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; gleiches gilt für die
grundlegende Änderung des Satzungszwecks (§ 2).

§ 12

Wahlen

1) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
2) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht,
so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei
Stimmengleichheit.
3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist, sie soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Versammlungsleiter
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
die Tagesordnung
die Beschlüsse mit Abstimmungsart und -ergebnis.
4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur
Bildung eines neuen Vorstandes im Amt.
5) Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich sofern dafür ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Zur Abwahl ist eine einfache Stimmenmehrheit der
Mitglieder erforderlich.

§ 13

Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während
der Versammlung gestellt werden.
Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher
Mehrheit.

§ 14

Auflösung des Vereins und Heimfallrecht

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 11 (8) festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die
gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß Gerau, die es
unmittelbar und ausschließlich für Vereine mit gleicher bzw. ähnlicher
Zielsetzung zu verwenden hat. Zuvorderst für die Fortführung des
Vereinszwecks (§ 2).
Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom
Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem zur
Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreter (Treuhänder) zu
unterschreiben.
Dieses Protokoll ist dem Magistrat der Stadt Groß Gerau in der nächsten
Sitzung zur Kenntnis zugeben.